Satzung Kasseler Sportvereinigung Auedamm
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Kasseler Sportvereinigung Auedamm e.V. (KSV Auedamm) und hat seinen Sitz in Kassel.
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Er wurde am 22.März 1988 gegründet und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Kassel unter VR 2973 eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
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Der Verein hat vornehmlich den Zweck, durch Amateur-Sport und Spiel die Gesundheit und Erholung seiner Mitglieder zu fördern.
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Dies gilt insbesondere für die Jugend.
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Er hat außerdem den Zweck, das Vereinsgelände am Auedamm zu bewahren.
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Der Verein ist Mitglied des
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Landessportbundes Hessen e.V.
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zuständigen Landesfachverbandes
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des zuständigen Spitzenverbandes
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Für ehrenamtliche Tätigkeiten wird bei Bedarf eine Aufwandsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gewährt. Die Ehrenamtspauschale kann zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gezahlt werden, wenn beide Tätigkeiten voneinander getrennt betrachtet und gesondert vergütet werden.
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Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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Es darf keine Person durch Zuwendung oder Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Die Erstattung der Aufwandsvergütung beschließt der Vorstand.
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Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder anderer Einrichtungen dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.
§ 4 Amateurstatus
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Der Verein ist ausschließlich dem Amateurgedanken verpflichtet.
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Bezahlte Sportarten dürfen nicht ausgeübt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins sind
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Ordentliche Mitglieder
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Außerordentliche Mitglieder
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Ehrenmitglieder
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Jugendliche Mitglieder (Bezeichnung entspricht minderjährige Mitglieder)
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Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil.
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Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben teilhaben, juristische Personen und andere Gesellschaften, Körperschaften oder sonstige Vereinigungen.
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Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung ernennen, wer hervorragende Leistungen oder Verdienste erworben hat.
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Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zu ihrer Volljährigkeit.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen
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Jugendliche bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
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Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und bestätigt die Mitgliedschaft.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
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Der Austritt ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Der Zeitpunkt der Kündigung richtet sich nach den Bestimmungen der aktuellen Beitragsordnung. Bei jugendlichen Mitgliedern kann der Austritt nur durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
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Der Ausschluss kann bei Vereinsschädigendem, unsportlichen oder sonst ehrenrührigem Verhalten sowie dann erfolgen, wenn die Mitgliedsbeiträge länger als 6 Monate nicht bezahlt werden oder gegen sonstige Pflichten grob verstoßen wird. Vor dem Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist das Mitglied unbekannten Aufenthalts, bedarf es dieser Anhörung, die auch schriftlich erfolgen kann, nicht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser hat den Ausschluss in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und dem Mitglied schriftlich Bescheid zu geben. Hiergegen kann das Mitglied schriftlich binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Vorstand hat das Recht den Ausschluss abzuändern. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
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Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen Mitgliedes, sofern dies der Vorstand nach Einspruchseinlegung beschließt. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ist erst nach Erschöpfung des vereinsinternen Rechtsweges zulässig.
§ 8 Rechte der Mitglieder
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Ordentliche, Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
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Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Vereinseinrichtungen zu nutzen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, für das Wohl des Vereins einzutreten, die Satzung und Ordnungen zu befolgen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, Arbeitsleistungen bei Bedarf zu erbringen. Ausgenommen hiervon sind
- Außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
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Über Sanktionen - wie z.B. Geldzahlungen - bei Nichterfüllung der Arbeitsleistung entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dieser ist vorab bekannt zugeben
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In besonderen Fällen kann der Vorstand Befreiung oder Stundung von der Arbeitsleistung gewähren.
§ 10 Beiträge und Gebühren
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Jedes Mitglied ist beitrags- und gebührenpflichtig.
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Das Nähere regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung.
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Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
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Die Gebührenordnung beschließt der Vorstand.
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Zusatzbeiträge der Abteilungen werden in den Jahreshauptversammlungen der Abteilungen beschlossen und durch den Vorstand der KSV Auedamm genehmigt.
§ 11 Haushalt
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Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
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Die Haushaltsmittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausschließlich zum Wohle des Vereins und im Sinne der in § 2 bestimmten Vereinszwecke zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten.
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Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ältestenrat
- die Jugendversammlung
- der Präsident kann ernannt werden
§ 13 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
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Die Einladung zu der Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher durch Aushang im Mitteilungskasten auf dem Vereinsgelände oder schriftlich zu erfolgen. Sie kann außerdem auf der Internetseite www.ksvauedamm.de bekannt gegeben werden. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung und Ausübung ihrer Rechte ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischen Weg durchzuführen (Onlinemitgliederversammlung). Der Vorstand kann, wenn er es für notwendig hält, in einer „Geschäftsordnung für Onlinemitgliederversammlungen“ geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich. Ist eine reine Onlineversammlung oder eine Präsenzversammlung mit teilweiser Onlineteilnahme für die Mitgliederversammlung festgelegt, so ist dies in der Einladung mitzuteilen und darin festzuhalten, wie die Mitglieder die für eine Onlineteilnahme erforderlichen Zugangsdaten und gegebenenfalls Passwörter erhalten. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
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Anträge und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens eine Woche, Anträge auf Satzungsänderungen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
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Dringlichkeitsanträge müssen in der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden und bedürfen für die Zulassung eine Zweidrittelmehrheit.
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Die Tagesordnung soll enthalten:
- den Bericht des Vorstandes
- den Bericht des Kassenprüfers
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes/ Ältestenrates
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- den Haushaltsplan
- sonstige Anträge
- Verschiedenes
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Der Vorsitzende oder ein Vertreter leiten die Versammlung
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Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter/ der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterschreiben.
- Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg während der Versammlung zu ermöglichen. Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er dies ebenfalls in der oben bereits angesprochenen „Geschäftsordnung für Onlinemitgliederversammlungen“ regeln
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit.
- Satzungsänderungen, Verkauf oder Belastung von Grundvermögen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
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Der Vorstand ist verpflichtet, eine solche einzuberufen, wenn dies ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder auf schriftlichen begründeten Antrag verlangen. Die so beantragte Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags einzuberufen.
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Tagesordnungspunkt kann nur sein, der zur Einberufung geführt hat.
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 entsprechend.
§ 15 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem/der 1. Vorsitzenden/ Vorsitzende
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Den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
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dem/der 1. und 2. Schatzmeister/ Schatzmeisterin
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dem/der Anlagenwart/ Anlagenwartin
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dem/der Sportwart/ Sportwartin
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dem/der Vergnügungswart / Vergnügungswartin
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dem/der Pressewart/ Pressewartin
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dem/der Medienwart/ Medienwartin
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dem/der Jugendwart/ Jugendwartin
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dem/der Kindeswohlbeauftragten/ Kindeswohlbeauftragte
- Jugendsprecher/ Jugendsprecherin und Datenschutzbeauftragter/ Datenschutzbeauftragte können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann einen Geschäftsführer/ Geschäftsführerin bestellen, der/ die jedoch nicht Vorstandsmitglied sein darf.
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Vorstand gem. § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der 1. Schatzmeister/ Schatzmeisterin, jeweils sind zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand kann jemanden für die Führung der Geschäftsstelle beauftragen. Der/ die Geschäftsstellenführer/ Geschäftsstellenführerin darf jedoch kein Vorstandsmitglied sein.
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Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung der Mitglieder festgelegt ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Vorstandsmitglieder abstimmen. Eine vorab schriftlich eingereichte Stimme ist hierbei gültig. Eine telefonische Stimmabgabe ist während der Sitzung zulässig; weiter kann ein Beschluss auch in einer Videokonferenz gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder sein.
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Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
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Wiederwahl ist zulässig.
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Bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.
§ 16 Der/die Präsident/ Präsidentin
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Der/die Präsident/Präsidentin wird vom Vorstand und den Abteilungsleitern berufen und abberufen.
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Der/die Präsident/Präsidentin repräsentiert den Verein. Ihm/ Ihr obliegen die Festigung des Ansehens des Vereins, der Aufbau der Beziehung, sowie die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.
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Er/Sie hat das Recht an Sitzungen der Vereinsorgane beratend teilzunehmen.
§ 17 Der Ältestenrat
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Der Ältestenrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
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Mitglied des Ältestenrates kann nur werden, wer mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat und wenigstens fünf Jahre Mitglied des Vereins ist.
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Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
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Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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Der Ältestenrat hat beratende Funktion. Er ist für die Wahrung der Satzung und die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins zuständig. Er schlägt dem Vorstand zu ehrende Mitglieder für besondere Verdienste oder langjährige Mitgliedschaft vor.
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Die Mitglieder des Ältestenrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin.
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Der/die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/ Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
§ 18 Die Jugendversammlung
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Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins ab einem Alter von 10 Jahren. Sie gibt sich eine Ordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
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Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist analog § 13 Punkt 2 der Satzung einzuberufen.
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Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
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Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart/ die Jugendwartin einberufen und geleitet.
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Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung einen Jugendsprecher/ eine Jugendsprecherin. Er/Sie muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Jugendsprecher/ die Jugendsprecherin muss bei der Wahl unter 18 Jahren alt sein
§ 19 Kodex
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Die KSV Auedamm ist parteipolitisch neutral.
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Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft.
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Die KSV Auedamm wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen.
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Sie fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
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Sie tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen
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Die KSV Auedamm verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
§ 20 Ausschüsse
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Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Projektgruppen berufen und abberufen.
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Diese sollten aus wenigstens fünf Mitgliedern des Vereins bestehen.
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Sie wählen einen Sprecher/ Sprecherin aus ihrer Mitte.
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Die Ergebnisse sind dem Vorstand mitzuteilen.
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Vorstandsmitglieder sind berechtigt, in den Gruppen/ Ausschüssen mitzuarbeiten und /oder an den Sitzungen teilzunehmen.
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Der Sprecher/ die Sprecherin steht in engem Kontakt mit dem Vorstand.
§ 21 Abteilungen
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Im Verein können Abteilungen bestehen.
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Abteilungen können jederzeit ohne vorherige Satzungsänderung durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden.
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Jede Abteilung muss einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende, mindestens einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin, einen Kassenwart/ eine Kassenwartin, einen Sportwart/ eine Sportwartin und sollte einen Jugendwart/ eine Jugendwartin haben, die von einer ordentlichen Abteilungsversammlung für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt werden. Ausnahmen kann der Vorstand per Beschluss genehmigen. Die Zusammensetzung der Abteilungsleitungen richtet sich nach einer Abteilungsordnung, die auch eine Kassenprüfung entsprechend § 19 der Satzung vorsehen muss. Die Abteilungsordnung darf von den Vorschriften dieser Satzung und der aufgrund der Satzung ergangenen Ordnungen nicht abweichen. Die Gewählten bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen ist. Im Falle eines Rücktritts kann sich der Abteilungsvorstand bis zu einer Neuwahl selbstständig ergänzen. Tut er dies nicht, kann der Vereinsvorstand das Amt besetzen.
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Auf die Abteilungsversammlungen sind die Vorschriften dieser Satzung, insbesondere die § 13 und § 14, entsprechend anzuwenden.
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Die Abteilungen haben bis zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vereinsvorstand zu genehmigen ist. Im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans sind der Abteilungsleiter und ein Stellvertreter gemeinsam berechtigt, Rechtsgeschäfte mit Zustimmung des Schatzmeisters abzuschließen. Diese Berechtigung berührt nicht die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB.
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Die Abteilungen können einen Zusatzbeitrag zum Vereinsbeitrag beschließen. Der Beschluss bedarf bis zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Vereinsvorstandes
§ 22 Geschäftsführung
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Soweit kein Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellt wird, erfolgt die Geschäftsführung ehrenamtlich.
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Aushilfslöhne und Gehälter für neben - und hauptamtliche Mitarbeiter können gezahlt werden. Weiter können Trainer/ Trainerinnen, Übungsleiter / Übungsleiterinnen, Helfer/ Helferinnen entschädigt werden. Die Regelung trifft der Vorstand.
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Tatsächliche Aufwendungen wie z.B. Benzinkosten, Bürokosten etc. können auf Nachweis erstattet werden.
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Alle Ausgaben müssen dem Amateurgedanken Rechnung tragen und durch den Haushaltsplan gedeckt sein.
§ 23 Kassenprüfung
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Die Kassenprüfung hat jährlich zu erfolgen.
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Die Prüfer/ Prüferinnen haben das Recht und die Pflicht, die Kasse und Einnahme- und Ausgabebelege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
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Beanstandungen sind mit dem Vorstand zu erörtern und nach Möglichkeit zu beheben.
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Der Mitgliederversammlung ist Bericht zu erstatten.
§ 24 Auflösung des Vereines
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Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sind in dieser Versammlung nicht Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist unter Bestimmung eines neuen Termins eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung unter gleicher Tagesordnung einzuberufen, in der unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden kann, wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder sich dafür erklären.
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Hierauf ist in der Einladung hinzu weisen.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für die sportliche Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 25 Ordnungen
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Alle in dieser Satzung aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
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Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
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Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 26 Datenschutz
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Die KSV Auedamm verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form.
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Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeit et, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
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Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt.
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Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
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Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
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Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins www.ksvauedamm.de unter der Rubrik "Datenschutz-Ordnung" für alle Mitglieder verbindlich.
Stand 18.05.2022 - JHV
Eintrag Vereinsregister: 05.10.2022